Katzen Newsletter - 20

Eine Katzenklappe kann den Versicherungsschutz kosten

 

Auch wenn sie einen Segen für Mensch und Katze bedeuten, kann der Einbau einer Katzenklappe aus rechtlicher Sicht jedoch problematisch sein.

So kann der unberechtigte Einbau einer Katzenklappe in die Wohnungstür einer Mietwohnung eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Aber nicht nur im Mietrecht, sondern auch im Versicherungsrecht kommt es wegen Katzenklappen zu Streitigkeiten, die gerichtlich geklärt werden müssen.

Mit einem solchen Fall hatte sich z. B. das Amtsgericht Dortmund im Jahre 2008 zu beschäftigen (Urteil vom 31.03.2008, Az. 433 C 10580/07).

Nach einem Einbruch in seine Untergeschosswohnung meldete der Bewohner seiner Hausratversicherung den Vorfall und verlangte,

den entstandenen Schaden in Höhe von rund 1.500 € ersetzt zu bekommen.

Aufgrund der Schilderung des Vorfalles lehnte die Versicherung die Regulierung des Schadens jedoch ab und verwies auf ihren Haftungsausschluss.

Passiert war Folgendes: Das betreffende Küchenfenster der Untergeschosswohnung befand sich in einer Höhe von 80 cm über dem Boden,

wobei der untere Teil des Fensters feststehend und nur der obere Teil zu öffnen war.

Im unteren Teil hatte der Mieter eine Katzenklappe eingebaut. Das Fenster konnte mittels eines arretierbaren Griffs gesichert werden.

Dies hatte der Mieter jedoch an jenem Tage vergessen, bevor er seine Wohnung für über 11 Stunden verließ.

Durch die Katzenklappe konnten Einbrecher den nicht gesicherten Griff erreichen, das Fenster öffnen und in die Wohnung einsteigen.

Nach Ansicht der Versicherung habe hier grob fahrlässiges Handeln vorgelegen für das kein Versicherungsschutz bestehe.

Das Amtsgericht Dortmund schloss sich dieser Meinung an und wies die Klage des Mieters gegen die Hausratversicherung ab.

Dabei machte es für das Gericht keinen Unterschied, ob der Einbrecher mit dem bloßen Arm durch die Katzenklappe an den Fenstergriff gelangt oder ob dazu ein Hilfsmittel notwendig gewesen sei.

Für den Mieter sei die Gefahr, die dieses niedrige Fenster mit der Klappe darstellt, unschwer zu erkennen gewesen. Die fehlende Sicherung des Griffes sei daher grob fährlässig gewesen.

Zwar wurde der damals noch geltende § 61 Versicherungsvertragsgesetzes alte Fassung (VVG a.F.) durch § 81 VVG im Januar 2008 abgemildert wurde.

Wo § 61 VVG a.F. noch einen kompletten Haftungsausschluss sowohl bei vorsätzlichem als auch bei grob fahrlässigem Handeln vorsah,

so gibt es heute für den Versicherer nur noch bei vorsätzlichem Handeln die Möglichkeit seine Haftung abzulehnen.

Bei grob fahrlässigen Handeln hingegen entfällt nicht mehr automatisch der gesamte Versicherungsschutz.

Je nach Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kann der Versicherer seine Haftung nur noch anteilig kürzen.

„Auch wenn dies den Schein vermittelt, dass der Versicherer selbst bei grober Fahrlässigkeit etwas zahlen muss, so hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni diesen Jahres klargestellt,

dass letztlich immer die Abwägung im Einzelfall entscheidend sei.

Und wenn in einem Einzelfall das Verschulden des Versicherungsnehmers so schwer wiege, sei eben auch ausnahmsweise ein gänzlicher Haftungsausschluss möglich“,

gibt Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin für Tierrecht, zu bedenken.

 

Quelle

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