Katzen Newsletter - 22

Städte und Gemeinden müssen für Behandlungskosten eines Fundtieres aufkommen

 

Da es zwischen Tierärzten und Städten regelmäßig zu Streitigkeiten über die Erstattung der Tierarztkosten für ein Fundtier kommt,

ist das aktuelle Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 23.04.2012 (Az. 11 LB 267/11) von Bedeutung.

Das OVG hat dem Tierarzt Recht gegeben und die Stadt zur Zahlung seiner Gebühren verurteilt.

Passiert war Folgendes: Am späten Abend des 26.12.2007 wurde ein verletzter Kater von einem Passanten gefunden.

Dieser klingelte bei den umliegenden Häusern, konnte den Eigentümer jedoch nicht ausfindig machen.

Da beim örtlichen Tierschutzverein am 2. Weihnachtsabend niemand zu erreichen war, wandte er sich an die Polizei.

Da die Beamten jedoch zu einem anderen Einsatz unterwegs waren und erst viel später hätten kommen können,

brachte der Finder den Kater aufgrund schwerer Verletzungen zum notdiensthabenden Tierarzt.

Der Tierarzt nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zur Pflege bis zur Vermittlung nach vier Monaten bei sich.

Der Tierarzt forderte sowohl den örtlichen Tierschutzverein als auch die Stadt mehrfach auf, die Rechnungen zu bezahlen und die Katze abzuholen.

Da dies keinen Erfolg hatte, erhob der Tierarzt letztendlich Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen und gewann.

Damit wollte die Stadt sich nicht zufrieden geben, legte Berufung beim OVG Lüneburg ein und verlor aber auch dort.

Die Stadt versuchte sich mit mehreren Argumenten von der Zahlungsverpflichtung zu befreien.

So habe es sich um ein herrenloses Tier gehandelt, sie habe dem Tierarzt schließlich keinen Behandlungsauftrag erteilt,

zudem seien die Kosten unverhältnismäßig hoch, so dass der Tierarzt den Kater daher hätte einschläfern müssen.

Entscheidend in den Augen der Stadt war aber insbesondere, dass die Stadt seit längerem mit dem örtlichen Tierschutzverein einen Vertrag abgeschlossen habe,

durch den der Verein u.a. für die Aufnahme und medizinische Versorgung von Fundtieren zuständig sei.

Als Aufwandsentschädigung erhält der Verein einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 2.000,- €.

All diese Argumente ließen weder das Verwaltungsgericht Göttingen noch das OVG gelten.

Insbesondere der bestehende Vertrag mit dem Tierschutzverein befreie die Stadt nicht von ihrer gesetzlichen Pflicht aus dem Tierschutzgesetz,

als zuständige Fundbehörde und damit als Betreuerin des Fundtieres, ein verletztes Fundtier medizinisch behandeln zu lassen.

Da das OVG keine Revision zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig und wird vielen Tierärzten hilfreich sein,

ihre Kosten für die Behandlung von Fundtieren erstattet zu bekommen.

 

Quelle

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